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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.06.1994 - 7 WF 1664/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3365
OLG Nürnberg, 14.06.1994 - 7 WF 1664/94 (https://dejure.org/1994,3365)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.06.1994 - 7 WF 1664/94 (https://dejure.org/1994,3365)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Juni 1994 - 7 WF 1664/94 (https://dejure.org/1994,3365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 940
    Einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft bei Sozialhilfeempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlaß einer einstweiligen Verfügung; Verfügungsanspruch ; Verfügungsgrund; Eilbedürfnis; Beseitigung einer Notlage; Sozialhilfe; Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 264
  • FamRZ 1995, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 01.12.1989 - 17 WF 246/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.1994 - 7 WF 1664/94
    Daran fehlt es nach überwiegender Meinung, wenn der Kläger für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum Sozialhilfe bezieht, denn hierdurch wird seine Notlage tatsächlich beseitigt, so daß er nicht mehr dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist, zumal er die erlangten Beträge ohnehin wieder an den Träger der Sozialhilfe zurückzahlen müßte (vgl. z.B. OLG Celle NJW-RR 1991, 137 und für die gegenteilige Auffassung OLG Köln FamRZ 1992, 75, 77 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 19.08.1991 - 27 UF 47/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.06.1994 - 7 WF 1664/94
    Daran fehlt es nach überwiegender Meinung, wenn der Kläger für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum Sozialhilfe bezieht, denn hierdurch wird seine Notlage tatsächlich beseitigt, so daß er nicht mehr dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist, zumal er die erlangten Beträge ohnehin wieder an den Träger der Sozialhilfe zurückzahlen müßte (vgl. z.B. OLG Celle NJW-RR 1991, 137 und für die gegenteilige Auffassung OLG Köln FamRZ 1992, 75, 77 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    Eine "Hauptsache" eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne von § 91a ZPO hätte vorliegend also nur dann vorgelegen, wenn der Verfügungskläger auch dringend der sofortigen Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bedurft hätte, die geschuldete Handlung also derartig kurzfristig hätte erbracht werden müssen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Zivilverfahren nicht mehr möglich erschien und die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile derartig schwer gewogen hätten, dass diese außer Verhältnis zu den Nachteilen gestanden hätten, die die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) bei Erlass der einstweiligen Verfügung erlitten hätten ( OLG Celle , Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 2 U 63/17, u.a. in: MietRB 2017, Seiten 351 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 20.03.2017, Az.: I-9 U 159/16, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 134476 = "juris"; OLG Stuttgart , Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 10 W 47/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 625 ff.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 02.02.2004, Az.: 19 U 240/03, u.a. in: MDR 2004, Seiten 1019 f.; OLG Rostock , Urteil vom 03.05.2001, Az.: 1 U 233/00, u.a. in: OLG-NL 2001, Seiten 279 ff.; OLG Köln , Beschluss vom 11.01.1995, Az.: 16 W 73/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 1088; OLG Bamberg , Beschluss vom 24.10.1994, Az.: 2 UF 149/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 579 f.; OLG Nürnberg , Beschluss vom 14.06.1994, Az.: 7 WF 1664/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 264 OLG Düsseldorf , Beschluss vom 30.09.1993, Az.: 3 WF 156/93, u.a. in: FamRZ 1994, Seite 387 OLG Celle , Beschluss vom 01.12.1989, Az.: 17 WF 246/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 137; OLG Hamburg , Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 12 WF 60/88 U, u.a. in: FamRZ 1988, Seiten 1181 f.; AG Hamburg-Blankenese , Urteil vom 12.08.2015, Az.: 531 C 190/15, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 923 f. ).
  • OLG Nürnberg, 28.07.1998 - 10 WF 2399/98

    Beschränkung der einstweilige Verfügung nach §§ 935 , 940 ZPO in Unterhaltssachen

    Da der Antragstellerin Sozialhilfe verweigert wurde, konnte die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes gemäß § 935, 940 ZPO nicht verneint werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1995, S. 184 ; OLG Bamberg, FamRZ 1995, S. 623 m.w.Nachw.; Zöller-Vollkommer, ZPO , 20. Auflage, 940 Rdnr. 8 Unterhaltsrechts c) Auch konnte der Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht mit der vom Amtsgericht gewählten Begründung versagt werden, daß die Antragstellerin die Möglichkeit habe, durch ein Nachreichen der von der Sozialbehörde geforderten Angaben Sozialhilfe zu erhalten und deshalb ein Verfügungsgrund fehle, ob die Antragstellerin letztendlich Sozialhilfe erhält, ist in dem Unterhaltsverfahren nicht überprüfbar.
  • KG, 13.08.1997 - 3 UF 3216/97

    Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger als Wegfall des Verfügungsgrundes für

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet zwar, dass der Unterhaltsanspruch als solcher unberührt bleibt (Verfügungsanspruch), nicht aber, dass der Antragsteller bei der Beurteilung der tatsächlichen Notlage so zu behandeln wäre, als ob er keine Sozialhilfe bezogen hätte (Verfügungsgrund, vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 184 ).
  • OLG Frankfurt, 10.02.1997 - 6 UF 12/97

    Verfügungsgrund bei einstweiliger Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für

    Im Gegensatz zu Gießler, aaO., m.w.N. und zur Verfügungsklägerin, aber in Übereinstimmung mit dem Familienrichter des Amtsgerichts Darmstadt und der von diesem zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg in FamRZ 1995, 184 Nr. 102 hält auch der beschließende Senat nunmehr folgenden Rechtssatz für gesetzeskonform: Soweit ein Unterhaltsberechtigter nicht nur vorübergehend Leistungen der Sozialhilfe erhält, fehlt für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft ein Verfügungsgrund.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 02.08.1994 - 1Z BR 93/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4020
BayObLG, 02.08.1994 - 1Z BR 93/94 (https://dejure.org/1994,4020)
BayObLG, Entscheidung vom 02.08.1994 - 1Z BR 93/94 (https://dejure.org/1994,4020)
BayObLG, Entscheidung vom 02. August 1994 - 1Z BR 93/94 (https://dejure.org/1994,4020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittel; Beschluß; Folgesache; Zurücknahme; Kostenentscheidung; Rechtsmittelgegner; Rechtsverfolgung; Kosten; Kostenfestsetzungsverfahren; Rechtsschutzbedürfnis

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1153
  • FamRZ 1995, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 11.01.2002 - 22 UF 160/01

    Rücknahme Beschwerde; FGG-Folgesache, Kosten Verbundverfahren

    (So auch mit umfassender Begründung der 10. Senat des OLG Dresden im Beschluss vom 15.01.1997 - FamRZ 97, 1019 ff.; BayObLG in FamRZ 95, 184 f.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, 3. Aufl., Rdnr. 14 zu § 93 a und Rdnr. 22 zu § 629 a ZPO; Mü-Ko/Finger, 2. Aufl., Rdnr. 74 zu § 621 e ZPO; Zimmermann, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 629 a ZPO und Baumbach/Albers, 60. Aufl., Rdnrn. 14 und 11 zu § 629 a ZPO.
  • OLG Frankfurt, 16.10.2007 - 4 UF 107/07

    Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Folgesache Versorgungsausgleich:

    Der Senat hält demgegenüber § 13a FGG für anwendbar (ebenso der 3. Familiensenat des OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.1985, Az. 3 UF 372/84, FamRZ 1986, 368 [mit ausführlicher Begründung]; OLG München FamRZ 2004, 709; KG FamRZ 1995, 376; BayObLG FamRZ 1995, 184; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 629a Rn. 13 m.w.N.), da sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen lässt, wonach im Verbundverfahren die Kostenvorschriften des FGG über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus durch die Kostenregelungen der ZPO verdrängt werden sollen.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 5 WF 247/02

    Kostenentscheidung, EA, Beschwerderücknahme

    Der Fall des § 516 III ZPO liegt nicht vor, da es sich um keine Einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund handelt (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1995, 184).
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